Was dürfen Imbiss- und Eisverkaufswagen?
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- Kategorie: COVID-19
- Veröffentlicht: Donnerstag, 02. April 2020 16:23
Holzminden (red). Die Verordnungen besonders auch zu Schließungen von Geschäften, möglichem Liefer- und Abholservice im Zusammenhang mit der Coronakrise haben in den vergangenen Tagen vielfach zu Unsicherheit geführt. Das Justiziariat des Landkreises sieht sich deshalb zu einer Klarstellung veranlasst.
Imbisswagen vor Einkaufsmärkten und Eisverkaufswagen können geöffnet bleiben, wenn der Verzehr nicht unmittelbar vor den Wagen selbst stattfindet und die Kunden vorher telefonisch oder elektronisch bestellt haben. Denn wie bei anderen gastronomischen Betrieben auch ist ein Abholservice auch weiterhin möglich.
Wichtiger aber noch als das ordnungsrechtliche Bestellgebot, das den Betreibern von entsprechenden Wagen eine eingeschränkte Öffnung erlaubt, ist die Einhaltung der Abstandsregeln. Ordnungsämter und Polizei werden weiter verstärkt darauf achten, dass bei der Abholung die Zweimeter-Abstände eingehalten werden und sich um die Wagen keine Gruppen bilden. Sollte es hier zu häufigeren Verstößen kommen, könnte das am Ende doch Konsequenzen haben und ein generelles Verkaufsverbot verfügt werden.