Bundestag beschließt „Bundes-Notbremse“: Was bedeutet das?
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- Kategorie: COVID-19
- Veröffentlicht: Mittwoch, 21. April 2021 16:14
Kreis Holzminden (kp). Um 11 Uhr begannen im Bundestag die Beratungen über die Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Das Ziel: Mit einer „Bundes-Notbremse“ sollen einheitlich geltende Maßnahmen zur Bekämpfung der dritten Corona-Welle gelten. Nun hat der Bundestag die neuen Regelungen beschlossen. Insgesamt stimmten 342 Abgeordnete für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und 250 dagegen. Zudem gab es 64 Enthaltungen. Im Vorfeld wurden einige Punkte abgemildert, um eine möglichst breite Zustimmung im Parlament zu bekommen. Die Notbremse soll automatisch in Kraft treten, wenn in einer Stadt oder einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist. Für den Bereich der Schulen wurde der Inzidenzwert verschärft. Ab einer Inzidenz von 165 soll nur noch Distanzunterricht erlaubt sein. Ursprünglich war hierfür das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 200 vorgesehen. Bereits morgen soll das Gesetz in den Bundesrat gehen, um möglichst schnell umgesetzt zu werden. Vor Inkrafttreten muss das Gesetz dann noch vom Bundespräsident unterzeichnet werden.
Was beinhaltet die „Bundes-Notbremse“ unter anderem?
Ausgangssperren: Die bundeseinheitlichen Regelungen zur Bekämpfung der Pandemie sehen unter anderem eine Ausgangssperre vor. Diese soll nun von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens gelten. Ursprünglich vorgesehen war, dass die Ausgangssperre bereits um 21 Uhr in Kraft tritt und Personen nur dann das Haus verlassen dürfen, wenn sie sich auf dem Weg zur Arbeit befinden oder beispielsweise Tiere zu versorgen hätten. Nun einigten sich die Koalitionsparteien jedoch kurzfristig auf eine abgemilderte Version. So soll es für Personen erlaubt sein, das Haus bis 24 Uhr zum Joggen oder einem Abendspaziergang verlassen zu dürfen, wenn sie allein unterwegs sind.
Private Kontakte: Tritt die Notbremse in Kraft, darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Das gilt nicht für Kinder bis 14 Jahre. Bei Beerdigungen wurde die Teilnehmerzahl von 15 auf 30 Personen verdoppelt.
Schulen: Für Schulen ist eine Verschärfung vorgesehen. So ist bereits ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht vorgesehen. Wird die 165 als Wert überschritten, wird nur noch Distanzunterricht erlaubt sein.
Einzelhandel: Ab einem Inzidenzwert von 100 (bis 150) soll das Betreten eines Einzelhandelsgeschäfts nach vorheriger Terminbuchung und mit negativem Corona-Test noch möglich sein.