Im Landkreis Hameln-Pyrmont gelten die Beschränkungen der Bundesnotbremse
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- Kategorie: COVID-19
- Veröffentlicht: Montag, 26. April 2021 11:13
Landkreis Hameln-Pyrmont (red). Im Infektionsschutzgesetz gibt es seit dem 23. April 2021 den neuen Paragraphen § 28 b, der auf Bundesebene beschlossen wurde und seit dem gestrigen Samstag, den 24. April 2021, Wirkung entfaltet.
Der neue Paragraph legt bestimmte Regeln fest, die einheitlich in ganz Deutschland gelten, die sogenannte „Bundesnotbremse“. Darin gibt es eine Vielzahl von bundesweit einzuhaltenden Maßnahmen, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Der § 28b Infektionsschutzgesetz sieht drei verschiedene Schwellenwerte vor, sodass sich bei Inzidenzwerten von über 100, 150 und 165 die Maßnahmen jeweils verschärfen. Die „Bundesnotbremse“ soll dafür sorgen, dass es weniger Unterschiede zwischen den Bundesländern bei den Regeln zur Bekämpfung der Pandemie gibt. Diese Maßnahmen gelten vorerst bis zum 30. Juni 2021.
Was genau die aktuellen Änderungen im Infektionsschutzgesetz für den Alltag bedeuten, ist auf folgender Übersicht der Bundesregierung zu finden: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982
Doch was bedeutet die Bundesnotbremse für den Landkreis konkret?
Überschreitet der Landkreis Hameln-Pyrmont an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag die bundeseinheitlich festgeschriebenen Maßnahmen.
Auf der Internetseite des Landkreises Hameln-Pyrmont wird deshalb künftig das Datum mitgeteilt, ab wann die Regeln des neuen § 28 b auch hier gelten (www.hameln-pyrmont.de). Denn erst die Feststellung der Überschreitung hat zur Folge, dass die „Bundesnotbremse“ überhaupt im Landkreis Hameln-Pyrmont anzuwenden ist.
Der Landkreis Hameln-Pyrmont hat die Inzidenz von 100 an drei Tagen infolge am Samstag, den 24.04.2021 überschritten. Ab Montag, den 26.04.2021, ab 00:00 Uhr gelten damit auch hier die Regeln der Bundesnotbremse! Insbesondere ist die Ausgangssperre in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr zu beachten!
Grundlage für die Feststellung der Tagesinzidenz bilden nunmehr ausschließlich die Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI COVID-19 Germany (arcgis.com)) und nicht mehr, wie zuletzt, die Zahlen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes.
Sinkt im Landkreis Hameln-Pyrmont die 7-Tages-Inzidenz unter einen Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft. Bei einer Unterschreitung der 100er Inzidenz ist die „Bundesnotbremse“ nicht mehr anzuwenden. Es gelten dann die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Auch diese Feststellung wird auf der Homepage in geeigneter Weise bekannt gemacht. „Auf diese Weise wissen die Bürgerinnen und Bürger stets verlässlich, ob die „Bundesnotbremse“ in unserem Landkreis aktuell Wirkung entfaltet oder nicht“, so Pressesprecherin Sandra Lummitsch.
Wie wirkt sich die neue Rechtslage auf die Allgemeinverfügung des Landkreis Hameln-Pyrmont aus, die am 22. April 2021 in Kraft getreten ist?
Aufgrund dieser neuen Entwicklung fällt auch die rechtliche Grundlage des Landes zur Erklärung zu sog. „Hochinzidenzkommunen“ weg. Demzufolge ist ein Teil Allgemeinverfügung vom 20. April 2021, und zwar nur die Ziffer 1, aufzuheben. Darüber hinaus hat die neue Rechtlage nicht automatisch zur Folge, dass die Beschränkungen der v. g. Allgemeinverfügung vom 20. April 2021 insgesamt aufgehoben werden. Es bedeutet lediglich, dass die Bestimmungen der „Bundesnotbremse“ des § 28 b Infektionsschutzgesetz in bestimmten Punkten den Regelungen des Landes Niedersachsen sowie des Landkreises Hameln-Pyrmont vorgehen.
Wenn nämlich das Land Niedersachsen strengere Regeln vorsieht als die neue bundesweite Notbremse, gelten die vom Land vorgesehenen strengeren Regeln. ###„Kurz gesagt: Bei Inzidenzwerten unter 100 entscheidet weiterhin das Land Niedersachsen über Maßnahmen und kann bei Inzidenzen über 100 ergänzende, zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen, die dann wiederum vom Landkreis Hameln-Pyrmont festgelegt werden“, erklärt Lummitsch.
Die häufigsten Fragen rund um den neuen § 28 b Infektionsschutzgesetz werden hier durch das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat beantwortet: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText2.
Unabhängig von der rechtlichen Betrachtung der Lage gilt es jedenfalls weiter wie bisher, auf die eigene Gesundheit und die der Mitbürgerinnen und Mitbürger zu achten, indem die bekannten Hygiene-Regeln eingehalten und Kontakte auf ein Minimum reduziert werden.
Hier Coronavirus (Sars-CoV-2) / Landkreis Hameln-Pyrmont (hameln-pyrmont.de) sind alle Informationen zum Thema Corona für den Landkreis Hameln-Pyrmont sowie weiterführende Links zu finden.