Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Essenziell

Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise sicherheitsrelevante Funktionalitäten.

Statistik

Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.

Komfort

Wir nutzen diese Cookies, um Ihnen die Bedienung der Seite zu erleichtern.

Montag, 23.12.2024
Werbung
Mittwoch, 04. Juli 2018 08:54 Uhr

Öffentliche Bäche und Teiche sind nur bedingt Gemeingut: Größere Entnahme oder Umleitung braucht Genehmigung durch Wasserbehörde Öffentliche Bäche und Teiche sind nur bedingt Gemeingut: Größere Entnahme oder Umleitung braucht Genehmigu

Landkreis Holzminden (red). Wenn die Sonne brennt, sollen die Pflanzen im Garten unter der zunehmenden Trockenheit nicht leiden. Doch die Bewässerung aus öffentlichen Teichen, Seen oder Bächen ist nur bedingt erlaubt. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Holzminden weist darauf hin, dass im Rahmen des Gemeingebrauchs aus jedem oberirdischen Gewässer mit Handgefäßen wie etwa Gießkannen oder Eimern Wasser nur dann geschöpft werden darf, solange nicht die Rechte anderer damit verletzt werden. 

Das Stauen oder Abpumpen von Gewässern ist ohne vorherige wasserrechtliche Genehmigung durch die untere Wasserbehörde überhaupt nicht erlaubt. Wer Wasser in größeren Stil umleitet oder entnimmt, ohne vorher die Zustimmung der Behörde eingeholt zu haben, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Wasserhaushaltsgesetz und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Gerade in Zeiten anhaltender Trockenheit ist es besonders wichtig, dass in den Fließgewässern ausreichende Wassermengen vorhanden bleiben, um ökologische Schäden zu verhindern. Besonders in den Sommermonaten sollte daher auf Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern ganz verzichtet werden. Bei Rückfragen steht die untere Wasserbehörde unter der Telefonnummer: 05531/ 707-715 und E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.

Top 5 Nachrichten der Woche
Achtung! Ende der Seite!
Hier geht es zurück zum Seitenanfang.
zum Anfang