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Dienstag, 24.12.2024
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Freitag, 03. August 2018 11:52 Uhr

Rundfunkbeitrag: Zweitwohnung zukünftig frei, aber Verbraucher müssen aktiv Freistellungsantrag stellen Rundfunkbeitrag: Zweitwohnung zukünftig frei, aber Verbraucher müssen aktiv Freistellungsantrag stellen

Niedersachsen (red). Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß – das hat das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018 entschieden. Pro Monat und Wohnung müssen weiterhin 17,50 Euro als Rundfunkbeitrag bezahlt werden. Allerdings hat das Gericht die Beitragspflicht für Zweitwohnungen gekippt. Bis zum 30. Juni 2020 hat der Gesetzgeber jetzt Zeit, eine Neuregelung vorzunehmen. Das heißt: Noch sind Zweitwohnungen nicht automatisch von der Beitragspflicht befreit. Betroffene, die bereits nachweislich für eine Wohnung zahlen, können aber einen Freistellungsantrag für die Zweitwohnung stellen. 

In der Rundfunkbeitragsberatung der Verbraucherzentrale Niedersachsen häufen sich derzeit Fragen zur Beitragsfreistellung für Zweitwohnungen. Viele Verbraucher meinen, der Beitragsservice müsse nun von selbst die Zweitwohnungen abmelden, andere möchten das Lastschriftverfahren rückgängig machen oder Daueraufträge stornieren. „Es ist verständlich, wenn Betroffene so schnell wie möglich die Beitragspflicht für ihre Zweitwohnung klären wollen. Bis zur Neuregelung bleibt aber formal die alte Regelung in Kraft“, erklärt Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Jede Wohnung müsse angemeldet bleiben oder werden. 

Beitragszahler können jedoch einen formlosen Antrag auf Freistellung von der Rundfunkbeitrags-pflicht für ihre Zweitwohnung stellen und sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Az. 1 BvR 1675/16 u.a.) beziehen. „Im Antrag sollten sie unbedingt die Beitragsnummer und Adresse der Hauptwohnung, also der angemeldeten Erstwohnung, und auch die Beitragsnummer und Adresse der Zweitwohnung angeben“, empfiehlt Körber. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Befreiung auch rückwirkend möglich – in der Regel ab dem Tag der Urteilsverkündung. „Wer jedoch schon vor dem Urteil Widerspruch oder Klage gegen den Beitragsbescheid eingelegt hatte, kann auch für diese Zeit befreit werden, sofern noch keine rechtkräftige Entscheidung vorliegt“, sagt Körber. +++ Einen Online-Antrag für die Freistellung von Zweitwohnungen soll nach Informationen des Beitragsservice demnächst zur Verfügung gestellt werden.

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