NABU: Heckenpflege nur mit Bedacht: Schonzeit beachten und Rücksicht auf brütende Vögel nehmen
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- Kategorie: Region Aktiv
- Veröffentlicht: Dienstag, 03. März 2020 10:49
Hannover (red). Seit Beginn dieser Woche ist wieder die Nist- und Brutzeit der Vögel zu beachten. Laut Bundesnaturschutzgesetz gilt der Zeitraum vom 1. März bis 30. September als Schonzeit und beim Pflege- und Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern ist besondere Rücksicht auf brütende Vögel zu nehmen. Zudem sind Fällungen und Schnittmaßnahmen im öffentlichen Raum nicht erlaubt, um die Gefiederten nicht beim Nestbau oder bei ihrem Brutgeschäft zu stören.
Von der Schonzeit sind alle Bäume, Sträucher, Hecken und weitere Gehölze unabhängig vom Standort betroffen. Doch Ausnahmen bilden insbesondere schonende Form- und Pflegeschnitte, bei denen lediglich der jährliche Zuwachs entfernt wird. Beim Heckenschnitt sollte die Natur dennoch nicht unnötig geschädigt werden. Der NABU Niedersachsen appelliert daher an die Gartenbesitzer, Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Juni durchzuführen. „In diesem Zeitraum bieten Gebüsche einen optimalen Unterschlupf für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden darin eine gute Versteckmöglichkeit und ziehen sich im frischen Grün auch mal zum Schlafen zurück“, berichtet Matthias Freter vom NABU Niedersachsen.
„Außerdem liegen in vielen Gärten und an unzähligen Straßen Niedersachsens noch jede Menge abgesägtes Holz und Äste aus den letzten Monaten, die bisher nicht abgeholt worden sind“, beobachtet Matthias Freter. „Aufgrund der milden Wintertage haben die ersten Vögel schon früh mit dem Nestbau in den Reisighaufen begonnen und Igel sowie andere Säugetiere dort ihren Unterschlupf gesucht.“ Der NABU Niedersachsen fordert daher, die Reisighaufen jetzt nicht mehr zu entfernen, sondern als Biotopstrukturen im Bestand zu belassen, so wie es auch in den genannten Hinweisen für die Gehölzpflege vorgesehen ist.
Hintergrund
In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz heißt es in Paragraph 39: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Da der Gesetzgeber mit „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ auch private Haus- und Kleingärten, unabhängig davon ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt, meint, gilt: Das Verbot findet für Bäume in privaten Haus- und Kleingärten in Niedersachsen keine Anwendung. Artenschutzrechtliche Regelungen sind jedoch zu beachten. Für Straßenbäume, die auf öffentlichen Grundflächen stehen, sowie für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dagegen gelten die Verbote des §39 BNatSchG uneingeschränkt.