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Montag, 23. März 2020 13:40 Uhr

Wer kennt diese Stoffmaus? Illegale Müllentsorgung unter der Lüchtringer Weserbrücke Wer kennt diese Stoffmaus? Illegale Müllentsorgung unter der Lüchtringer Weserbrücke

Lüchtringen (TKu). Wer kennt diese Stoffmaus? Das fragt sich das Lüchtringer Ratsmitglied Siegfried König von den Bürgern für Höxter (BfH). König ist sauer, das eine unbekannte Person viele Müllsäcke mit Bauschutt unter der Lüchtringer Weserbrücke vor einigen Tagen/Wochen entsorgt hat. Nun kam man endlich an die Säcke dran, weil das Hochwasser weiter zurückgegangen ist. Siegfried König von der BfH hat den Müll auf eigene Initiative an der Abladestelle abholen und zum Bauhof bringen lassen. Den Weitertransport nach Wehrden muss der Bauhof übernehmen, weil Privatpersonen dort schon nicht mehr bedient werden aufgrund der Corona-Krise. „Wer nun diese Stoffmaus auf dem Foto erkennt oder diese Tapete, der kennt auch den Übeltäter“, meint Siegfried König.

Das Ratsmitglied war über Facebook auf die illegale Müllhalde aufmerksam geworden, nachdem eine heimische Bürgerin mehrere Fotos von der Müllabladestelle in der Facebookgruppe „Lüchtringen – Ein besseres Dorf gibt es nirgendwo“ hochgeladen und ihrem Unmut Luft gemacht hat. Siegfried König dankte dieser aufmerksamen Bürgerin, ebenso wie dem Bauhof und dem Ordnungsamt der Stadt Höxter, die sich um den Transport des Bauschutts vom Bauhof aus nach Wehrden gekümmert hat. Es solle auch nochmal geschaut werden, ob weitere Anhaltspunkte auf den Verursacher in den Mülltüten zu finden seien, habe Ordnungsamtsleiterin Inge Ortjohann dem Ratsmitglied König zugesagt.

Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Ulrich Lehmann berichtet dazu auf seiner Internetseite: „Die in Deutschland mit Abstand am häufigsten begangene Umweltstraftat ist die umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 StGB, gefolgt von der Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB sowie der Bodenverunreinigung nach § 324 a StGB. Wer Müll illegal am Straßenrand, auf Parkflächen oder im Wald entsorgt, muss sich meist nicht wegen einer Straftat verantworten, sondern begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Deren Höhe kann nach § 69 Abs. 2 KrWG bei bis zu 100.000 Euro liegen. Privatpersonen können jedoch auf die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hoffen und haben daher meist ein Bußgeld in dreistelliger Höhe zu tragen.“

Diese Müllentsorgung sei schon nicht mehr verhältnismäßig, sagt Ratsmitglied Siegfried König, dem seine Ortschaft Lüchtringen sehr am Herzen liegt.

Fotos: Thomas Kube

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