TÜV NORD Holzminden erklärt die UVV-Prüfung
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- Kategorie: Wirtschaft
- Veröffentlicht: Dienstag, 15. September 2020 10:53
Holzminden (red). Im Straßenverkehr ist die Sicherheit für alle das A und O – vom Fußgänger bis zum Lkw-Fahrer. Im privaten Bereich sorgt vor allem die regelmäßige Hauptuntersuchung an der TÜV-NORD-STATION dafür, dass alle Fahrzeuge verkehrssicher und sorgenfrei zu bedienen sind. Im gewerblichen Raum kommt noch eine weitere Sicherheitsmaßnahme hinzu: die UVV-Prüfung. Was diese zusätzliche Untersuchung beinhaltet und was sie bezweckt, erklärt Andreas Röll, Leiter der TÜV-NORD-STATION Holzminden.
Was ist die UVV-Prüfung und was bezweckt sie?
„Die Abkürzung UVV steht für Unfallverhütungsvorschrift. Gemäß Paragraf 57 der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsvorschrift (DGUV) müssen gewerblich oder dienstlich genutzte Pkw, Lkw und Busse jährlich durch sachkundige Prüfer von Prüforganisationen wie TÜV NORD auf betriebssicheren Zustand geprüft werden. Dies kann praktischerweise bei einem Routinebesuch wie der Hauptuntersuchung (HU) geschehen“, erklärt der TÜV-Experte. Von dieser Regel ausgenommen sind Privatfahrzeuge, die dienstlich genutzt werden. Bei der Prüfung steht die Betriebssicherheit im Fokus, die sich aus Arbeits- und Verkehrssicherheit zusammensetzt. Der Arbeitgeber bzw. der Fahrzeughalter tragen die Verantwortung für die Einhaltung der UVV.
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld. „Während bei der Hauptuntersuchung die Verkehrssicherheit geprüft wird, fokussiert sich die UVV auf die Arbeitssicherheit. So werden etwa die An- und Aufbauteile, die Ladungssicherung, die Anhängerkupplung, die Haltegriffe und weitere sicherheitsrelevante Fahrzeugteile untersucht“, so Röll. Ebenso wird der allgemeine Zustand bei Stillstand und während der Fahrt kontrolliert. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Verschleiß, Verbrauch und Korrosion Funktion und Arbeitssicherheit nicht beeinträchtigen. Mithilfe der regelmäßigen Prüfintervalle sollen eventuelle Mängel aufgedeckt werden, um sie zur Prävention von Unfällen rechtzeitig beheben zu können. Dazu merkt der Stationsleiter an: „Der Betrieb steht in der Verantwortung dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge sicher sind und die Mitarbeiter aber auch die Umwelt gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.“ Die Prüfergebnisse sind schriftlich niederzulegen und bis zur nächsten Prüfung im Fahrzeug mitzuführen.
Welche Pflichten hat der Betrieb?
Der Fahrzeughalter ist für die Einhaltung der Vorschriften zuständig. Dies beinhaltet mehr als nur die UVV-Prüfung: „Neben der Eignung des Fahrzeugs muss auch die der Mitarbeiter sichergestellt werden. Ist der Fahrer beispielsweise so krank, dass er offensichtlich nicht mehr fahren kann, muss der Fuhrparkleiter ihm den Dienstwagen entziehen“, berichtet Röll. Darüber hinaus muss eine regelmäßige Führerscheinkontrolle erfolgen, indem der Fahrer die Originalpapiere seines Führerscheins vorlegt. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Unfallverhütungsvorschrift ist die Ladungssicherung. Unternehmen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, für sichere Ladungsmöglichkeiten zu sorgen und das passende Equipment zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen beispielsweise vier Zurrpunkte im Laderaum oder der Schutz der Fahrerkabine vor der Ladung durch Netze oder Gitter. Um die Sicherheit aller Beteiligten zu garantieren, sind die Fuhrparkleiter zudem dazu verpflichtet, die Fahrer in die Handhabung und Vorschriften einzuweisen und sie durch Stichproben zu kontrollieren und das gesamte Verfahren schriftlich festzuhalten. Im gleichen Zuge sind auch die Mitarbeiter dazu angehalten, ihre Fahrzeuge zu überprüfen.
Wie werden Verstöße gegen die UVV geahndet?
Die Unfallverhütungsvorschriften werden von der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unter Mitträgerschaft der Berufsgenossenschaften geregelt. In dieser Rolle sind die Berufsgenossenschaften für Arbeitsunfälle zuständig, weshalb sie bei Unfällen mit Firmenwagen prüfen, ob alle Vorschriften eingehalten wurden. „Das ordnungsgemäße Handeln muss vom Betrieb nachgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Versicherungsleistung verweigert werden. Außerdem kann der betroffene Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber Schadensersatz fordern“, warnt der Stationsleiter. Darüber hinaus droht für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Bei schwer verletzten Angestellten oder hohen Sachschäden kann außerdem die Staatsanwaltschaft aktiv werden, was schlimmstenfalls Gefängnisstrafen nach sich ziehen kann. „Bereits minimale Unterlassungen wie eine fehlende Warnweste oder ungeeignetes Schuhwerk können mit einem Bußgeld geahndet werden“, so der TÜV-Experte. „Wir von TÜV NORD stehen den Fahrzeughaltern gerne in allen Fragen rund um Fahrzeugsicherheit und Mobilität zur Verfügung – ob im privaten oder betrieblichen Bereich.“
Foto: TÜV NORD