Hinweis der Arbeitsagentur: "Achtung Unternehmen: Bei Kurzarbeit 3-Monats-Frist beachten"
- Details
- Kategorie: Wirtschaft
- Veröffentlicht: Dienstag, 17. November 2020 10:24
Weserbergland (red). Etliche Unternehmen im Weserbergland, die im Frühjahr aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen mussten, konnten diese über die Sommermonate beenden. Durch die aktuell wieder verschärften Einschränkungen werden viele Betriebe durch entstehende Arbeitsausfälle erneut auf Kurzarbeit zurückgreifen müssen. Aber Achtung: Wenn die Kurzarbeitspause drei Monate oder länger gedauert hat, erlischt die im Frühjahr gestellte Anzeige.
Unternehmen in den Landkreisen Hameln-Pyrmont, Holzminden und Schaumburg müssen in diesem Fall unverzüglich bei der Agentur für Arbeit Hameln schriftlich oder elektronisch eine neue Anzeige auf Kurzarbeit stellen. Außerdem wichtig: Unternehmen, die vom angeordneten Teil-Lockdown betroffen sind und die von der Bundesregierung beschlossene Umsatzausfallentschädigung beantragen, können auch im Monat November 2020 Kurzarbeitergeld nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen erhalten. Bei der Berechnung der Umsatzausfallentschädigung wird das Kurzarbeitergeld allerdings angerechnet. Kurzarbeitergeld und Ausfallentschädigung werden also nicht addiert.
Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.