"Aktion für das Grundgesetz"-Versammlungsleiter erhält Ordnungswidrigkeitenanzeige
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- Kategorie: Blaulicht
- Veröffentlicht: Montag, 02. November 2020 14:34
Am vergangenen fand auf der Hochzeithausterrasse in Hameln erneut eine Versammlung mit dem Anlass "Aktion für das Grundgesetz" statt, welche zuvor durch die Gruppe "Querdenken 515" ordnungsgemäß bei der Stadt Hameln angemeldet wurde. Seit Pandemie-Beginn finden diese Versammlungen der Gruppe "Querdenken 515" wöchentlich statt.
Unmittelbar vor Versammlungsbeginn wurde ein sog. Kooperationsgespräch zwischen Versammlungsleiter, Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt sowie der Polizei geführt, in dem auf die aktuell geltende Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont, sowie die zuvor von der Stadt Hameln erlassenen Beschränkungen hingewiesen wurde.
Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont gilt ab dem 31.10.2020 für den gesamten Bereich der Fußgängerzone eine Maskenpflicht. Bereits während des Kooperationsgespräches trugen sowohl der Versammlungsleiter, sowie mehrere Personen aus der Gruppe der zunächst ca. 30 anwesenden Personen, keine Mund-Nasen-Bedeckung. Auf dieses Fehlverhalten hingewiesen, zeigten alle ein personalisiertes ärztliches Attest vor, welches sie von der Pflicht zum Tragen einer solchen Bedeckung befreit.
Auch im Laufe der Versammlung trug ein Großteil der bis zu 70 Teilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung. Sie alle konnten ebenfalls ein ärztliches Attest vorweisen. Der Mindestabstand wurde während der zweistündigen Versammlungsdauer überwiegend eingehalten.
Lediglich vereinzelte Teilnehmer mussten auf die Einhaltung hingewiesen werden. Aufgrund der schwach frequentierten Fußgängerzone (Feiertag) im Bereich der Hochzeitshausterrasse wurde auf eine Verlagerung der Versammlung an eine Örtlichkeit, die von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen ist, verzichtet.
Da der Versammlungsleiter am Ende der Veranstaltung keine vollständige Teilnehmerliste vorzeigen konnte, wurde gegen ihn eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetzt gefertigt. Ob zukünftige Versammlungen des Veranstalters weiterhin im Bereich der maskenpflichtigen Fußgängerzone stattfinden dürfen, wird durch die Genehmigungsbehörde geprüft.