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Samstag, 21.12.2024
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Samstag, 01. Mai 2021 11:11 Uhr

Schraps (SPD): „Die Antragsfrist für die Corona-Teilhabe-Fonds für Einrichtungen der Behindertenhilfe wird verlängert.“ Schraps (SPD): „Die Antragsfrist für die Corona-Teilhabe-Fonds für Einrichtungen der Behindertenhilfe wird

Der Deutsche Bundestag hatte im vergangenen Jahr beschlossen, dass Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen Mittel aus dem Corona-Teilhabe-Fonds beantragen können. Insgesamt stehen dafür 100 Millionen Euro zur Verfügung. Das Förderprogramm war zunächst bis zum 31. März 2021 befristet. Angesichts der weiterhin hohen Inzidenzzahlen wird es nun um zwei Monate bis zum 31. Mai 2021 verlängert. 

Dazu erklärt der heimische SPD-Bundestagsabgeordnete Johannes Schraps: „ Es ist eine wichtige Entscheidung, die Frist zu verlängern. Die Anträge auf Hilfen aus dem CoronaTeilhabe-Fonds können noch bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden Denn wir dürfen in der Pandemie nicht die Menschen aus den Augen verlieren, deren berufliche und gesellschaftliche Teilhabe besonders wichtig ist und die auf Unterstützung angewiesen sind.“ 

In Deutschland gibt es rund 900 Inklusionsbetriebe mit rund 30.000 Beschäftigten, davon rund 13.000 schwerbehinderte Menschen. Viele dieser Inklusionsbetriebe und Einrichtungen der Behindertenhilfe sind von Umsatzeinbußen in der Corona-Pandemie ebenso betroffen wie andere Betriebe auch, haben jedoch nicht die gleichen Zugangsmöglichkeiten zu den Corona-Unternehmenshilfen. 

Hintergrund: Mit dem Corona-Teilhabe-Fonds sollen daher Einnahmeeinbußen ausgeglichen werden, die durch die Einschränkungen in Folge der Pandemie entstanden sind. Die Förderung erfolgt in Form einer Liquiditätsbeihilfe. Sie kann bis zum 31. Mai 2021 für die Monate September 2020 bis Mai 2021 beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen nicht ausreichen, um die betrieblichen Fixkosten zu decken und die bestehenden finanziellen Engpässe im Förderzeitraum nicht bereits durch andere Unterstützungsleistungen ausgeglichen werden.

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