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Sonntag, 22.12.2024
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Dienstag, 31. März 2020 12:10 Uhr

Corona-Pandemie: Änderung der Corona-Soforthilfe für Soloselbständige und Kleinstunternehmen - Tippelt (SPD): „Gute Nachrichten für die kleinen Betriebe in der Region, die durch die Pandemie in Notlage geraten sind." Corona-Pandemie: Änderung der Corona-Soforthilfe für Soloselbständige und Kleinstunternehmen - Tippelt (SP

Hannover (red). Das niedersächsische Wirtschaftsministerium hat zum 31.03.2020 eine neue Richtlinie zur Förderung von Soloselbständigen und Kleinstunternehmen erlassen. Das Land gewährt damit den durch die Corona-Pandemie in Not geratenen Betrieben aus Bundesmitteln Soforthilfen.

Die Leistungen werden kleinen Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind, gewährt. Ziel der Maßnahme ist, Insolvenzen und Entlassungen zu vermeiden und den Bestand von kleinen Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern. Die Gewährung der so genannten Billigkeitsleistung erfolgt auf Grundlage der Bundesrahmenregelung „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, März 2020).

Die Corona-Soforthilfe wird gewährt, wenn Unternehmen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Antragstellerinnen oder Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten können dadurch eine einmalige Soforthilfe von bis zu 9 000 Euro erhalten, Antragstellerinnen oder Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 15 000 Euro erhalten.

Die heimische Abgeordnete Sabine Tippelt (SPD) spricht von einer notwendigen und richtigen Maßnahme der SPD-geführten Landesregierung zur Eindämmung finanzieller Schäden für die kleinen Unternehmen in der Krisenzeit: „Das sind sehr gute Nachrichten für alle Soloselbständigen und Kleinstunternehmen, die durch die Pandemie völlig unverschuldet in eine wirtschaftliche, existenzbedrohende Schieflage geraten sind. Auch die Unternehmen in unserer Region werden durch die neue Richtlinie der Landesregierung bestmöglich unterstützt und werden von den beschlossenen Corona-Soforthilfen profitieren.“

Bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen werden auch keine persönlichen oder betrieblichen Rücklagen mehr angerechnet. Zudem ist das Formular überarbeitet worden, so dass jetzt eine unbürokratische Antragstellung möglich ist. Sabine Tippelt ist überzeugt, dass damit einige Betriebe im Landkreis Holzminden in der derzeitigen Krise unterstützt werden.

Zusatzinformation für Soloselbständige und Kleinstunternehmen zur Corona-Soforthilfe in Niedersachsen:

Die Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177 Hannover. Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung und die Auszahlungsanforderung erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 an die Bewilligungsstelle zu richten. Auszahlungen sollen unverzüglich jedoch spätestens bis 31.07.2020 erfolgen. Zwischen der Antragstellung und der Auszahlung der Mittel sollen höchstens fünf Werktage liegen.

Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Corona-Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MW oder dessen Beauftragte erfolgen kann.

Die Bewilligungsstelle weist im Förderbescheid die Höhe der bewilligten Fördermittel gemäß ihrer Mittelherkunft als Bundesmittel aus.

Dieser Erl. tritt am 31.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Der Erl. „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von durch die Corona-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratene kleine gewerbliche Unternehmen, Angehörige freier Berufe und Soloselbständige (Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen)“ — VORIS 77000, Az. 35-32322 — vom 24.03.2020 wird hiermit aufgehoben.

Foto: Tippelt

 

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